Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
der KETTLER UTILITY COMMUNICATION GmbH,
Köhlerstraße 8, 46286 Dorsten-Wulfen

I. Geltungsbereich
1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Kunden und uns geschlossenen Verträge über Dienstleistungen und den Kauf und die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden seinen Auftrag vorbehaltlos ausführen.
2. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen i. S. v. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, nicht jedoch gegenüber Verbrauchern. Unternehmen gegenüber gelten die Vertrags- und Vergabeordnung für Bauleistungen Teil A und Teil B (VOB/A und VOB/B) in der jeweils gültigen Fassung, soweit diese in den Vertrag einbezogen wurden und unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen hiervon nicht abweichen.
3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben in jedem Fall Vorrang vor diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung unsererseits erforderlich.
4. Unsere Angebote sind freibleibend. Eine Beschaffenheit, Leistungs- und Liefertermine gelten nur dann als vereinbart, wenn wir derartige Angaben ausdrücklich schriftlich bestätigen.

II. Vertragsschluss
1. Einen Auftrag des Kunden, der als Angebot zum Abschluss eines Vertrags zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen. Eine Beauftragung mit Dienstleistungen bedarf einzelvertraglicher Absprache. Bei bestehenden Mandanten und Neubeauftragung erfolgt der Einzelauftrag durch Zusendung des ausgefüllten und unterschriebenen Formblatts an uns.
2. Wir sind berechtigt, zum Zwecke der Kreditprüfung des Kunden die über ihn gespeicherten Adress- und Bonitätsdaten einschließlich solcher, die auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren ermittelt werden über, nach Art. 6 I, 1 b und f DSGVO sowie § 31 BDSG tätige und gemeldete Wirtschaftsauskunfteien abzurufen, sofern wir unser berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt haben. Dabei werden zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung u. a. Anschriftendaten einfließen, erhoben und verwendet.
3. Erforderliche Beratungen des Kunden, die neben Produktbeschreibungen und Montageanleitungen von ihm gewünscht werden, werden wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erkenntnisse und Erfahrungen leisten, ohne jedoch hierzu verpflichtet zu sein. Alle Angaben und Auskünfte sowie Anwendungen jeder Art, befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfversuchen auf die Eignung der Produkte für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Angaben und Auskünfte unsererseits sind unverbindlich und begründen kein gesondertes Vertragsverhältnis bzw. keine Nebenverpflichtung aus dem abgeschlossenen Vertragsverhältnis, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

III. Leistungs- und Zahlungsbedingungen
1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise. In unseren Preisen ist die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese wird in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Rohstoff-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten. Die Zahlung ist innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten.
Danach tritt Verzug ein und wir sind berechtigt, die durch Kreditbeanspruchung entstehenden Kosten zu berechnen, mindestens aber den gesetzlichen Verzugszins.
2. Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer von ihm gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
3. Werden diese Bedingungen nicht eingehalten oder werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, bspw. weil er seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird, so werden alle unsere Forderungen sofort fällig. Wir sind außerdem berechtigt, Sicherheiten zu verlangen und noch ausstehende Lieferungen nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist sind wir berechtigt, Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Das Recht zum Rücktritt bleibt hiervon unberührt. Wir können ferner die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe auf Kosten des Kunden verlangen. Mehrfrachten, Versand- und sonstige Spesen sowie eine Wertminderung der Ware sind uns zu ersetzen.
4. Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Wir sind wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zum Kunden zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts berechtigt.
5. Der Kunde hat die Kosten für etwaig notwendig werdende Sondergenehmigungen oder verkehrsrechtliche Anordnungen (VAO) zu tragen, die für die Abnahme bzw./oder den Verbau durch uns notwendig sind sowie für deren Vorhandensein zu sorgen. Auch die Kosten für eine Baustellenabsicherung werden gesondert zusätzlich berechnet. Hierfür ist eine separate Beauftragung erforderlich, da die Baustellenabsicherung eine im Normalfall nicht durch uns zu erbringende Leistung ist.

IV. Lieferung
1. Gegenüber Unternehmern erfolgt der Vertragsschluss unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unseren Zulieferern. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Wir sind berechtigt zeitlich frühere Lieferungen oder Teillieferungen zu erbringen. Jede Lieferung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab Lager Dorsten/Wulfen, wo auch der Erfüllungsort ist. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen geklärt sind. Der Kunde hat alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen. Insbesondere die Angaben im Formblatt sind durch den Kunden korrekt einzuhalten, da dies die Basis unserer Zeit- und Arbeitsplanung darstellt. Wir behalten uns die Einrede des nicht erfüllten Vertrages vor.
2. Liefertermine, die wir genannt haben, sind eingehalten, wenn die zu liefernde Ware vor dem Termin unser Werk oder Lager verlassen hat. Dem Kunden zumutbare Teillieferungen sind gestattet. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % der Abschlussmenge berechtigen ihn nicht zu Beanstandungen des Vertrages, es sei denn, er hat an der Teillieferung kein Interesse. In jedem Fall kann er Rechte wegen verzögerter oder ausgebliebener Lieferung gegen uns erst geltend machen, wenn eine uns gesetzte angemessene Frist, die mindestens 14 Tage betragen muss, verstrichen ist.
3. Sind wir ganz oder teilweise an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch Fälle höherer Gewalt gehindert, werden wir bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen entbunden. Der Kunde wird durch uns hierüber jedoch unverzüglich unterrichtet, sofern dieser seinerseits nicht ebenfalls durch einen Fall höherer Gewalt an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist. Die Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Hilfsstoffen, wie Elektrizität, Heizung etc. sowie Streiks – und Aussperrungen, der Ausbruch einer Epidemie oder Pandemie sowie Terroranschläge, Erdbeben, Überschwemmungen, Brände und/oder Dürre, werden – sofern sie nicht nur von kurzfristiger Dauer oder durch uns verschuldet sind einem Fall höherer Gewalt gleichgesetzt. In einem Fall höherer Gewalt sind wir berechtigt, unseren Lieferzeitpunkt zu verlegen. Insofern steht dem Kunden weder ein Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag noch auf Schadenersatz zu, unsere Haftung ist ausgeschlossen. Ist die Lieferung in angemessener Frist nicht möglich oder der Kunde legt glaubhaft dar, dass eine spätere Lieferung für ihn nicht zumutbar ist, steht ihm ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. Darüberhinausgehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
4. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzung oder einer von uns zu vertretenden leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
5. Für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug, der lediglich auf der schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht beruht, wird der Schadenersatzanspruch des Kunden auf 25% des Auftragswertes begrenzt.
6. Erbringen wir Dienstleistungen hat der Kunde einen kontinuierlichen Arbeitsablauf zu gewährleisten. Bei Unterbrechungen oder Wartezeiten, welche sich aufgrund vertragswidrig noch nicht durchgeführter Vorarbeiten oder der Mangelhaftigkeit von durch den Kunden veranlassten Vorleistungen (hierzu zählen beispielsweise, aber nicht abschließend: fehlende oder unzureichende Baustellenabsicherung, Fehlen einer verkehrsrechtlichen Anordnung, trotz Erfordernis, Fehlen von ausreichender Strom- und Wasserversorgung, fehlende Information über fremde Infrastruktur, Auffinden beschädigter Armatur) oder anderen durch ihn zu vertretenden oder seiner Risikosphäre zuzurechnenden Gründen ergeben, berechnen wir 50% der vertraglich vereinbarten Auftragssumme und führen den Auftrag nicht aus, es sei denn, der Kunde hat die Unterbrechung nicht zu vertreten.
7. Sollten etwaige vertraglich vereinbarte und erforderliche Vorarbeiten durch den Kunden nicht erbracht worden sein und wir am Einsatzort nicht mit unserer Arbeit beginnen können, so hat der Kunde zusätzlich zu den in Ziffer 6. angegebenen Beträgen einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 100% der im jeweiligen Vertrag genannten Kosten der An- und Abfahrt zu leisten. Weitergehende Schadenersatzforderungen bleiben hiervon unberührt. Dem Kunden steht es in allen Fällen frei, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
8. Wir hinterlassen den Einsatzort den regelmäßigen Bedingungen entsprechend. Sollte eine über die allgemein übliche Reinigung auf Baustellen hinausgehende besondere Reinigung gewünscht werden, wird diese dem Kunden gegenüber nach den bekannten Stundensätzen bzw. dem letzten Angebot in Rechnung gestellt. Sollte der Abbruch unserer Tätigkeit beispielsweise wegen defekter Armatur oder defektem Schieber, wegen zu kleiner Kappe vor Ort oder fehlender Absperrung abgebrochen werden, entscheiden wir zusammen mit dem Lotsen des Auftraggebers, ob die Baustelle abgerüstet wird oder der Ringraum offenbleibt oder mit oder ohne große EBG verfüllt wird.
9. Der Kunde ist verpflichtet, unseren Einsatzort bei der Durchführung von Dienstleistungen den Verhältnissen, welche bei Vertragsschluss herrschen bzw. vertraglich vereinbart wurden entsprechend zur Verfügung zu stellen. Sollte durch die Änderung der Umstände am Einsatzort eine Erbringung der vereinbarten Leistung durch uns nur noch unter erschwerten Bedingungen oder gar nicht mehr möglich sein, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder unseren Einsatz abzubrechen und zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen. Hierbei gelten die in Abs. 6 und 7 genannten Regelungen. Ein erneuter Einsatz hat dann durch zusätzlichen Auftrag kostenpflichtig zu erfolgen. Auf ein Verschulden des Kunden kommt es hierbei nicht an. Der Rücktritt ist nur dann ausgeschlossen, wenn uns ein Verschulden an der Änderung der Verhältnisse trifft. Etwaige durch die erschwerten Bedingungen verursachte Kosten hat im Fall eines Festhaltens am Vertrag der Kunde, wie unter Absatz 6 und 7 beschrieben.
10. Der Kunde ist verpflichtet für die Durchführung unserer Dienstleistungen erforderliches Wasser und elektrische Energie kostenlos bis zu einer angemessenen und üblichen Entfernung zum Einsatzort zu liefern. Sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist ein üblicher Wasserdruck und übliche elektrische Energie zu gewährleisten.
11. Der Kunde kann sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Termins zur Erbringung der Leistung uns schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist, zu leisten. Erst mit Eingang dieser Mahnung kommen wir in Verzug.

V. Abnahme
1. Der Kunde ist verpflichtet alle Handlungen vorzunehmen, die eine Abnahme unserer Dienstleistung erfordert. Bei einer schuldhaften Verletzung dieser Verpflichtung durch den Kunden haftet dieser uns gegenüber für eventuelle Mehraufwendungen, wobei wir uns die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche vorbehalten. Eine Abnahme unserer Dienstleistung gilt dann als erfolgt, wenn der Kunde das Werk in Benutzung nimmt, spätestens jedoch am Ende des Tages an dem unsere Arbeitsleistung (Rehabilitationsmaßnahme) abgeschlossen wurde. Eine ausdrückliche Abnahme unserer Dienstleistung erfolgt nur dann, wenn dies vom Kunden gewünscht und von beiden Seiten zuvor schriftlich vereinbart wurde. Als Abnahme gilt auch die Gegenzeichnung des Arbeits- Einsatzberichts durch einen vom Auftraggeber gestellten Lotsen.
2. Kommt der Kunde mit der Annahme der Lieferung länger als 14 Tage in Verzug, setzen wir schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen mit der gleichzeitigen Ankündigung, eine Annahme bei fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist abzulehnen. Lässt der Kunde die gesetzte Nachfrist erfolglos verstreichen, sind wir berechtigt durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verweigert der Kunde nachhaltig eine Annahme oder ist ihm erkennbar auch bei Gewährung eine Nachfrist die Zahlung eines Kaufpreises nicht möglich, bedarf es keiner Nachfristsetzung.
3. Gerät der Kunde in Annahmeverzug und machen wir deshalb Schadenersatz geltend, können wir einen pauschalierten Schadenersatz von 10% des Netto-Kaufpreises verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Berechtigung zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Unsere Warenlieferungen bleiben bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen, auch der künftigen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
2. Bei Verarbeitung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Kunden tritt uns der Kunde schon jetzt das Miteigentum an der neuen Sache ab, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren, einschließlich der Aufwendungen für die Verarbeitung im Zeitpunkt der Verarbeitung (Verbindung, Vermischung). Unsere hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten sinngemäß als Vorbehaltsware entsprechend diesen Bedingungen. Gleiches gilt für den Fall, dass unsere Ware mit anderen Sachen vermischt oder verbunden wird.
3. Der Kunde darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß den Absätzen 4 und 5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung, ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen des Kunden aus Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, wir nehmen diese Abtretung an.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden nach Verarbeitung allein oder zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren verarbeitet oder unverarbeitet veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in gleichem Umfang im Voraus an uns abgetreten, wie es in den Absätzen 4 und 5 bestimmt ist. Auch diese Abtretung nehmen wir ausdrücklich an.
7. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Unser Widerruf kann jederzeit erfolgen. Auf unser Verlangen hin ist der Kunde verpflichtet - sofern wir seinen Abnehmer nicht selbst unterrichten - dem Abnehmer die Abtretung an uns bekannt zu geben und uns die Benachrichtigung nachzuweisen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden.
8. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe der Sicherung nach unserer Wahl verpflichtet.
9. Über eine Pfändung oder eine andere Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
10. Bei Pflichtverletzungen, insbesondere bei Verletzung eines der in dieser Ziffer oder in Ziffer III geregelten Pflichten, sind wir - neben sonstigen Rechten - zur Rücknahme der Ware berechtigt. Nach Rücknahme haben wir innerhalb angemessener Frist dem Kunden gegenüber zu erklären, ob wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen. Wir sind berechtigt, zurückgenommene Ware durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf unsere Forderung zu verwerten.

VII. Gewährleistung
1. Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, wenn er seinen nach
§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Nimmt der Kunde an unseren Produkten Änderungen vor, befolgt er unsere Betriebs-, Montage- und Wartungsvorgaben oder Sicherheitshinweise nicht oder nicht ausreichend, verwendet er nicht durch uns freigegebene Teile oder Verbrauchsmaterialien, so entfällt unsere Gewährleistungsverpflichtung, es sei denn, er kann nachweisen, dass der Mangel nicht auf einem dieser Umstände beruht. Festgestellte Beanstandungen muss sich der Kunde vom Transportunternehmer bestätigen lassen. Sonstige Mängel (hierzu zählt auch das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit) sowie Mengenabweichungen und Fehllieferungen sind, soweit sie erkennbar sind, binnen einer Woche nach Warenempfang mit genauer Angabe der Mängel schriftlich zu rügen. Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar sind, müssen innerhalb einer Woche nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Werden die genannten Rügefristen versäumt, sind Mängelansprüche ausgeschlossen.
2. Berechtigte Mängelrügen, die innerhalb der Mängelfrist auftreten und rechtzeitig gerügt werden, beseitigen wir wahlweise durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Ist die Ersatzlieferung berechtigterweise beanstandet, so steht dem Kunden das Recht auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu. Neben dem Rücktritt steht ihm kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
3. Die Teile, für die wir unentgeltlich Ersatz liefern, werden unser Eigentum. Sie sind vor jeder Veränderung, zu schützen und uns auf Anforderung unter Bezeichnung der schadhaften Stellen auf unsere Kosten zurückzusenden. Material, das uns zur Überprüfung eingeschickt wird, kann vom Tage der Weitergabe des Werkbefundberichtes an nur 1/4 Jahr aufbewahrt werden. Liegt uns nach dieser Zeitspanne kein anderslautender Bescheid vor, wird das Material verschrottet.
4. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung vorsätzlich verursacht haben.
5. Mängel der durch uns durchgeführten Arbeiten, die nachweislich auf Fehler des verwendeten Materials oder auf nicht einwandfreie Arbeit zurückzuführen sind, werden wir beseitigen, soweit für Mängel des verwandten Materials nicht der jeweilige Hersteller ausschließlich verantwortlich zeichnet. Mängel müssen uns unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Handelt es sich um erkennbare Mängel, hat die Anzeige unverzüglich, spätestens 14 Tage ab Übernahme zu erfolgen. Die Verjährung beginnt mit der Übernahme in den eigenen Betrieb. Sollte sich die Übernahme in den eigenen Betrieb um mehr als 14 Tage verzögern, so beginnt der Verjährungslauf 14 Tage nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe, es sei denn, wir hätten die Verzögerung zu vertreten.
6. Im Falle der Geltung der VOB verjähren Mängelansprüche gemäß § 13 VOB/B für Bauwerke nach vier Jahren, für Arbeiten an einem Grundstück nach zwei Jahren.
Bei einer Nacherfüllung hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenem Umfang zu gewähren. Verweigert er dies, so sind wir von der Nacherfüllung befreit. Wenn wir eine angemessene Frist zur Nacherfüllung verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben, nur die Nachbesserung verweigern oder zwei Nachbesserungsversuche nicht zu einer Beseitigung des Mangels führen und dem Kunden eine weitere Nachbesserung nicht mehr zumutbar ist, hat er das Recht die Vergütung durch schriftliche Erklärung uns gegenüber zu mindern. Wenn es sich nicht um Bauleistungen handelt, hat der Kunde auch die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten, statt zu mindern.
Im Übrigen erlöschen Mängelansprüche, wenn der Gegenstand der Arbeit durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung gelitten hat oder wenn an ihm Änderungen oder Reparaturen ohne unsere schriftliche Zustimmung vorgenommen wurden, es sei denn, diese Änderungen oder Reparaturen haben nicht zu dem Mangel geführt.
7. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8. Sollten wir nicht in der Lage sein, festgestellte Mängel in angemessener Weise durch Nachbesserung beheben zu können, oder ist eine Behebung technisch nicht möglich, so können wir, unbeschadet der Rechte des Kunden, vom Vertrag zurücktreten.

VIII. Haftung
1. Soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen, einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen oder einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden nichts anderes ergibt, haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei einer Verletzung nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Wir haften nicht für fehlerhafte Arbeiten des durch den Kunden bereitgestellten Personals, es sei denn, wir hätten grob fahrlässige fehlerhafte Anweisungen gegeben oder unsere Aufsichtspflicht grob fahrlässig verletzt. Weitere Ansprüche des Kunden gegen uns aufgrund mangelhafter Arbeiten im Rahmen durchgeführter Dienstleistungen sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden, wie Produktions- und Nutzungsausfall sowie entgangener Gewinn. Dies gilt insbesondere, aber nicht abschließend für die Beschädigungen von Versorgungsleitungen, über die wir nicht spätestens im Formblatt informiert wurden oder wenn falsche Angaben zur Baustelle am Einsatzort gemacht wurden.
2. Soweit wir vorsätzlich oder grob fahrlässig eine vertragliche oder einfach fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren unmittelbaren Durchschnittschaden begrenzt. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen. Als vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten zu verstehen, deren Erfüllung, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinal-pflichten). In allen Fällen sonstiger leicht fahrlässiger Pflichtverletzungen ist unsere Haftung ausgeschlossen.
3. Die Regelungen der vorstehenden Absätze gelten für alle Schadenersatzansprüche, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Lieferverzug bestimmt sich jedoch ausschließlich nach Ziffer IV. dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die unbegrenzte Haftung wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, einer etwaigen Garantie oder der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bleibt von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. Wir haben für Haftungsfälle eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen.

IX. Datenschutz, Vertraulichkeit
1. Die Abwicklung der von uns mit dem Kunden geschlossenen Verträge erfolgt unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Telekommunikations-, Telemedien-, Datenschutzgesetzes (TTDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Wir versichern, dass die gespeicherten Daten nur für den internen Gebrauch zweckgebunden gespeichert werden. Im Übrigen erfolgt eine Weitergabe an externe Dienstleister nur unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben.
Wir werden hierzu ggf. gesonderte Vereinbarungen abschließen, in denen sich die externen Dienstleister zur Einhaltung der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften verpflichten. Im Rahmen unseres berechtigten Interesses, i.S. v. Art. 6 I, 1 f DSGVO tauschen wir Bonitätsinformationen innerhalb der Indus Holding AG, Kölner Straße 32, 51429 Bergisch Gladbach und mit den dort mit uns verbundenen Unternehmen sowie mit Wirtschaftsauskunfteien aus. Insofern verweisen wir auf die auf unserer Homepage unter https://kettler-kuc.de/datenschutz/ veröffentlichte Datenschutzerklärungen in der jeweils gültigen Fassung.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, Informationen und Daten aus der beiderseitigen Geschäftsbeziehung, vertraulich zu behandeln. Für den Fall der Zuwiderhandlung, behalten wir uns Schadenersatzansprüche und strafrechtliche Maßnahmen vor.
3. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gegenüber dem Kunden gilt nicht für, im Sinne des § 15 AktienG mit uns verbundene Unternehmen sowie für den Fall, dass Vertragsinhalte, Absprachen und Informationen bereits bekannt bzw. allgemein zugänglich sind.

X. Schriftformerfordernis
Mündliche Nebenabreden sind insoweit unwirksam, als diese zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinen Eingang in den schriftlichen Vertrag gefunden haben. Weitere Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel. Für alle schriftlichen Erklärungen und Willensbekundungen der Parteien reicht zu deren Rechtswirksamkeit die Textform gemäß § 126 b BGB aus, sofern das Gesetz nicht zwingend die Schriftform vorschreibt.

XI. Gerichtsstand, Rechtswahl
1. Soweit unsere Vertragspartner Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, gilt für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Verträgen als Gerichtsstand unser Firmensitz als vereinbart. Gleiches gilt bei grenzüberschreitenden Lieferungen aus Vertragsverhältnissen. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch bei dem Gericht zu verklagen, bei dem er seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
2. Für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbart. Die Anwendung internationaler Abkommen, betreffend den Kauf beweglicher Sachen und das UN-Übereinkommen über Verträge, betreffend den internationalen Warenkauf (CISG) sind ausgeschlossen.
3. Für den Inhalt unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gilt auch bei etwaigen anderssprachigen Ausfertigungen, ausschließlich die deutsche Fassung.

XII. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht.
Wir sind im Übrigen berechtigt unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verändern und dem aktuellen Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung anzupassen. Für die einzelnen Verträge gelten jedoch die jeweils einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Vertragsschluss geltenden Version.