Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
der KETTLER UTILITY COMMUNICATION GmbH,
Köhlerstraße 8, 46286 Dorsten
I. Allgemeines
1. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen,abweichende Bedingungen gelten nur im Falle unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Die Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns nicht, wir widersprechen ihnen ausdrücklich.
3. Spätestens mit dem Empfang der Ware gelten unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen als angenommen.
4. Unsere Angebote sind freibleibend. Eine Beschaffenheit, Leistungs- und Liefertermine gelten nur dann als vereinbart, wenn wir derartige Angaben ausdrücklich schriftlich bestätigen. Dies gilt auch für Vereinbarungen, die diese Bedingungen abändern.
II. Preise
1. Alle Preise verstehen sich freibleibend ab Werk. Alle Sendungen erfolgen grundsätzlich unfrei.
2. Wir sind berechtigt, Aufschläge und Nachberechnungen auf das vereinbarte Entgelt zu verlangen, wenn uns aufgrund außergewöhnlicher Umstände, wie z.B. Lohnerhöhungen, Streik, Aussperrung, Erhöhung öffentlicher Lasten (Steuern, Zölle, u. a.) das Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann. Ist eine Anpassung nicht möglich oder dem benachteiligten Teil nicht zumutbar, kann dieser vom Vertrag zurücktreten.
3. Beförderungs- und Schutzmittel werden besonders berechnet.
III. Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlung ist innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten. Danach sind wir berechtigt, die durch Kreditbeanspruchung entstehenden Kosten zu berechnen, mindestens aber den gesetzlichen Verzugszins.
2. Wechsel und Schecks nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit der Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können, zahlungshalber herein, und zwar unter der Voraussetzung, dass uns eine Diskontierung möglich ist. Ist dies nicht der Fall, so behalten wir uns vor, die Wechsel an den Käufer zurückzugeben und Barzahlung zu verlangen.
3. Stempelsteuer, Diskont-, Einzugsspesen und Zinsen sind stets sofort fällig.
4. Werden diese Bedingungen nicht eingehalten oder werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, bspw. seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird oder Wechsel oder Schecks nicht eingelöst werden, so werden alle unsere Forderungen sofort fällig, ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener Wechsel. Wir sind außerdem berechtigt, Sicherheiten zu verlangen und noch ausstehende Lieferungen gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist sind wir berechtigt, Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Das Recht zum Rücktritt bleibt hiervon unberührt. Wir können ferner die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe auf Kosten des Käufers verlangen. Mehrfrachten, Versand- und sonstige Spesen sowie eine Wertminderung der Ware sind uns zu ersetzen.
5. Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von uns nicht bestritten werden oder rechtsverbindlich festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
IV. Lieferung/Abnahme
1. Gegenüber Unternehmern erfolgt der Vertragsschluss unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unseren Zulieferern.
2. Liefertermine, die wir genannt haben, sind eingehalten, wenn die zu liefernde Ware vor dem Termin unser Werk oder Lager verlassen hat. Dem Käufer zumutbare Teillieferungen sind gestattet. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % der Abschlussmenge berechtigen den Käufer nicht zu Beanstandungen des Vertrages, es sei denn, der Käufer hat an der Teillieferung kein Interesse. In jedem Fall kann der Käufer Rechte wegen verzögerter oder ausgebliebener Lieferung gegen uns erst geltend machen, wenn eine uns gesetzte angemessene Frist, die mindestens 14 Tage betragen muss, verstrichen ist.
3. Wird uns die aus dem Vertrag obliegende Leistung wesentlich erschwert oder vereitelt, etwa durch höhere Gewalt, wie Streik, Aufruhr, Krieg, Blockade, Ein- und Ausfuhrverbot, Feuer, Verkehrssperren, Störungen des Betriebs und des Transports, ferner andere ebenfalls außerhalb unseres Einflussbereichs liegende Umstände, oder betrifft ein solches Ereignis unsere Vorlieferanten, wird der Erfüllungszeitraum um die Dauer der Behinderung verlängert. Sofern diese Vertragsanpassung für einen der Vertragspartner nicht möglich oder zumutbar ist, kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. Etwaige Ersatzansprüche richten sich nach Maßgabe der Ziffer VI.
4. Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn die Sendung abgesandt oder abgeholt worden ist, und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.
5. Gerät der Käufer in Annahmeverzug und machen wir deshalb Schadenersatz geltend, so können wir einen pauschalierten Schadenersatz von 10 % des Netto-Kaufpreises verlangen, es
sei denn, der Käufer weist nach, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Auch einen weitergehenden Schaden können wir geltend machen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Unsere Lieferungen bleiben bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen, auch der künftigen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
2. Bei Verarbeitung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer tritt uns der Käufer schon jetzt das Miteigentum an der neuen Sache ab, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren, einschließlich der Aufwendungen für die Verarbeitung im Zeitpunkt der Verarbeitung (Verbindung, Vermischung). Unsere hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten sinn gemäß als Vorbehaltsware entsprechend diesen Bedingungen. Gleiches gilt für den Fall, dass unsere Ware mit anderen Sachen vermischt oder verbunden wird.
3. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß den Absätzen 4 und 5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung, ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen des Käufers aus Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten.
1. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen,abweichende Bedingungen gelten nur im Falle unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Die Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns nicht, wir widersprechen ihnen ausdrücklich.
3. Spätestens mit dem Empfang der Ware gelten unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen als angenommen.
4. Unsere Angebote sind freibleibend. Eine Beschaffenheit, Leistungs- und Liefertermine gelten nur dann als vereinbart, wenn wir derartige Angaben ausdrücklich schriftlich bestätigen. Dies gilt auch für Vereinbarungen, die diese Bedingungen abändern.
II. Preise
1. Alle Preise verstehen sich freibleibend ab Werk. Alle Sendungen erfolgen grundsätzlich unfrei.
2. Wir sind berechtigt, Aufschläge und Nachberechnungen auf das vereinbarte Entgelt zu verlangen, wenn uns aufgrund außergewöhnlicher Umstände, wie z.B. Lohnerhöhungen, Streik, Aussperrung, Erhöhung öffentlicher Lasten (Steuern, Zölle, u. a.) das Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann. Ist eine Anpassung nicht möglich oder dem benachteiligten Teil nicht zumutbar, kann dieser vom Vertrag zurücktreten.
3. Beförderungs- und Schutzmittel werden besonders berechnet.
III. Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlung ist innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten. Danach sind wir berechtigt, die durch Kreditbeanspruchung entstehenden Kosten zu berechnen, mindestens aber den gesetzlichen Verzugszins.
2. Wechsel und Schecks nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit der Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können, zahlungshalber herein, und zwar unter der Voraussetzung, dass uns eine Diskontierung möglich ist. Ist dies nicht der Fall, so behalten wir uns vor, die Wechsel an den Käufer zurückzugeben und Barzahlung zu verlangen.
3. Stempelsteuer, Diskont-, Einzugsspesen und Zinsen sind stets sofort fällig.
4. Werden diese Bedingungen nicht eingehalten oder werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, bspw. seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird oder Wechsel oder Schecks nicht eingelöst werden, so werden alle unsere Forderungen sofort fällig, ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener Wechsel. Wir sind außerdem berechtigt, Sicherheiten zu verlangen und noch ausstehende Lieferungen gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist sind wir berechtigt, Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Das Recht zum Rücktritt bleibt hiervon unberührt. Wir können ferner die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe auf Kosten des Käufers verlangen. Mehrfrachten, Versand- und sonstige Spesen sowie eine Wertminderung der Ware sind uns zu ersetzen.
5. Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von uns nicht bestritten werden oder rechtsverbindlich festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
IV. Lieferung/Abnahme
1. Gegenüber Unternehmern erfolgt der Vertragsschluss unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unseren Zulieferern.
2. Liefertermine, die wir genannt haben, sind eingehalten, wenn die zu liefernde Ware vor dem Termin unser Werk oder Lager verlassen hat. Dem Käufer zumutbare Teillieferungen sind gestattet. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % der Abschlussmenge berechtigen den Käufer nicht zu Beanstandungen des Vertrages, es sei denn, der Käufer hat an der Teillieferung kein Interesse. In jedem Fall kann der Käufer Rechte wegen verzögerter oder ausgebliebener Lieferung gegen uns erst geltend machen, wenn eine uns gesetzte angemessene Frist, die mindestens 14 Tage betragen muss, verstrichen ist.
3. Wird uns die aus dem Vertrag obliegende Leistung wesentlich erschwert oder vereitelt, etwa durch höhere Gewalt, wie Streik, Aufruhr, Krieg, Blockade, Ein- und Ausfuhrverbot, Feuer, Verkehrssperren, Störungen des Betriebs und des Transports, ferner andere ebenfalls außerhalb unseres Einflussbereichs liegende Umstände, oder betrifft ein solches Ereignis unsere Vorlieferanten, wird der Erfüllungszeitraum um die Dauer der Behinderung verlängert. Sofern diese Vertragsanpassung für einen der Vertragspartner nicht möglich oder zumutbar ist, kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. Etwaige Ersatzansprüche richten sich nach Maßgabe der Ziffer VI.
4. Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn die Sendung abgesandt oder abgeholt worden ist, und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.
5. Gerät der Käufer in Annahmeverzug und machen wir deshalb Schadenersatz geltend, so können wir einen pauschalierten Schadenersatz von 10 % des Netto-Kaufpreises verlangen, es
sei denn, der Käufer weist nach, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Auch einen weitergehenden Schaden können wir geltend machen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Unsere Lieferungen bleiben bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen, auch der künftigen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
2. Bei Verarbeitung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer tritt uns der Käufer schon jetzt das Miteigentum an der neuen Sache ab, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren, einschließlich der Aufwendungen für die Verarbeitung im Zeitpunkt der Verarbeitung (Verbindung, Vermischung). Unsere hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten sinn gemäß als Vorbehaltsware entsprechend diesen Bedingungen. Gleiches gilt für den Fall, dass unsere Ware mit anderen Sachen vermischt oder verbunden wird.
3. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß den Absätzen 4 und 5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung, ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen des Käufers aus Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer nach Verarbeitung allein oder zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren verarbeitet oder unverarbeitet veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werks- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in gleichem Umfang im voraus an uns abgetreten, wie es in den Absätzen 4 und 5 bestimmt ist.
7. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet - sofern wir seinen Abnehmer nicht selbst unterrichten - dem Abnehmer die Abtretung an uns bekannt zugeben und uns die Benachrichtigung nachzuweisen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden.
8. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe der Sicherung nach unserer Wahl verpflichtet.
9. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
10. Bei Pflichtverletzungen, insbesondere bei Verletzung der in dieser Ziffer und in Ziffer III geregelten Pflichten, sind wir - neben sonstigen Rechten- zur Rücknahme der Ware berechtigt. Nach Rücknahme haben wir innerhalb angemessener Frist dem Käufer gegenüber zu erklären,ob wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen. Wir sind berechtigt, zurückgenommene Ware durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf unsere Forderung zu verwerten.
VI. Mängel und Haftung
1. Der Käufer ist verpflichtet, die Lieferung sofort bei Erhalt auf Transportschäden und Fehlmengen zu untersuchen; dabei festgestellte Beanstandungen müssen vom Transportunternehmer bestätigt werden. Sonstige Mängel (hierzu zählt auch das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit) sowie Mengenabweichungen und Fehllieferungen sind, soweit sie erkennbar sind, binnen einer Woche nach Warenempfang mit genauer Angabe der Mängeln schriftlich zu rügen. Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar sind, müssen binnen einer Woche nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Werden die genannten Rügefristen versäumt, sind Mängelansprüche ausgeschlossen.
2. Berechtigte Mängelrügen, die innerhalb der Mängelfrist auftreten und rechtzeitig gerügt werden, beseitigen wir wahlweise durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Ist die Ersatzlieferung berechtigterweise beanstandet, so steht dem Käufer das Recht auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu. Neben dem Rücktritt steht ihm kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
3. Die Teile, für die wir unentgeltlich Ersatz liefern, werden unser Eigentum. Sie sind vor jeder Veränderung, insbesondere vor Anrosten, zu schützen und uns auf Anforderung unter Bezeichnung der schadhaften Stellen auf unsere Kosten zurückzusenden. Material, das uns zur Überprüfung eingeschickt wird, kann vom Tage der Weitergabe des Werkbefundberichtes an nur 1/4 Jahr aufbewahrt werden. Liegt uns nach dieser Zeitspanne kein anderslautender Bescheid vor, so wird das Material verschrottet.
4. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
5. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware; bei Bauwerken und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, fünf Jahre ab Übergabe, sofern nicht die VOB/B insgesamt einbezogen ist.
6. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers oder eines Dritten sowie bei Übernahme einer Garantie oder Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit.
7. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorzuwerfen ist.
8. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9. Sollten wir nicht in der Lage sein, festgestellte Mängel in angemessener Art durch Nachbesserung beheben zu können, oder ist eine Behebung technisch nicht möglich, so können wir, unbeschadet der Rechte des Käufers, vom Vertrag zurücktreten.
VII. Abweichungen
Gewichte und Analysen werden von unseren Lieferstellen festgestellt und sind für die Berechnung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Bei der Lieferung, gleichgültig mit welchen Beförderungsmitteln, ist das Gesamtgewicht für die Berechnung maßgebend. Für eine in der Rechnung angegebene Kollizahl wird eine Gewähr nicht übernommen. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
VIII. Sonstiges
1. Bei Verträgen mit fortlaufender Lieferung sind uns Abrufe und entsprechende Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen anzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Vertrages zurückzutreten und Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.
2. Wird eine Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe des Käufers überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt. Wir können den Überschuss zu den bei dem Abruf gültigen Tagespreisen berechnen.
3. Die Unwirksamkeit einzelner dieser Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
4. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Dorsten-Wulfen.
5. Soweit unsere Vertragspartner Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, wird für alle Ansprüche als Gerichtsstand Dorsten vereinbart. Wir sind jedoch in diesem Fall berechtigt, unsere Rechte auch am Gerichtsstand des Käufers zu verfolgen.
6. Für alle Verträge mit uns gilt ausschließlich deutsches Recht. Ausgenommen ist jedoch das UN-Kaufrechtsabkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG)
6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werks- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in gleichem Umfang im voraus an uns abgetreten, wie es in den Absätzen 4 und 5 bestimmt ist.
7. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet - sofern wir seinen Abnehmer nicht selbst unterrichten - dem Abnehmer die Abtretung an uns bekannt zugeben und uns die Benachrichtigung nachzuweisen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden.
8. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe der Sicherung nach unserer Wahl verpflichtet.
9. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
10. Bei Pflichtverletzungen, insbesondere bei Verletzung der in dieser Ziffer und in Ziffer III geregelten Pflichten, sind wir - neben sonstigen Rechten- zur Rücknahme der Ware berechtigt. Nach Rücknahme haben wir innerhalb angemessener Frist dem Käufer gegenüber zu erklären,ob wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen. Wir sind berechtigt, zurückgenommene Ware durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf unsere Forderung zu verwerten.
VI. Mängel und Haftung
1. Der Käufer ist verpflichtet, die Lieferung sofort bei Erhalt auf Transportschäden und Fehlmengen zu untersuchen; dabei festgestellte Beanstandungen müssen vom Transportunternehmer bestätigt werden. Sonstige Mängel (hierzu zählt auch das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit) sowie Mengenabweichungen und Fehllieferungen sind, soweit sie erkennbar sind, binnen einer Woche nach Warenempfang mit genauer Angabe der Mängeln schriftlich zu rügen. Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar sind, müssen binnen einer Woche nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Werden die genannten Rügefristen versäumt, sind Mängelansprüche ausgeschlossen.
2. Berechtigte Mängelrügen, die innerhalb der Mängelfrist auftreten und rechtzeitig gerügt werden, beseitigen wir wahlweise durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Ist die Ersatzlieferung berechtigterweise beanstandet, so steht dem Käufer das Recht auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu. Neben dem Rücktritt steht ihm kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
3. Die Teile, für die wir unentgeltlich Ersatz liefern, werden unser Eigentum. Sie sind vor jeder Veränderung, insbesondere vor Anrosten, zu schützen und uns auf Anforderung unter Bezeichnung der schadhaften Stellen auf unsere Kosten zurückzusenden. Material, das uns zur Überprüfung eingeschickt wird, kann vom Tage der Weitergabe des Werkbefundberichtes an nur 1/4 Jahr aufbewahrt werden. Liegt uns nach dieser Zeitspanne kein anderslautender Bescheid vor, so wird das Material verschrottet.
4. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
5. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware; bei Bauwerken und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, fünf Jahre ab Übergabe, sofern nicht die VOB/B insgesamt einbezogen ist.
6. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers oder eines Dritten sowie bei Übernahme einer Garantie oder Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit.
7. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorzuwerfen ist.
8. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9. Sollten wir nicht in der Lage sein, festgestellte Mängel in angemessener Art durch Nachbesserung beheben zu können, oder ist eine Behebung technisch nicht möglich, so können wir, unbeschadet der Rechte des Käufers, vom Vertrag zurücktreten.
VII. Abweichungen
Gewichte und Analysen werden von unseren Lieferstellen festgestellt und sind für die Berechnung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Bei der Lieferung, gleichgültig mit welchen Beförderungsmitteln, ist das Gesamtgewicht für die Berechnung maßgebend. Für eine in der Rechnung angegebene Kollizahl wird eine Gewähr nicht übernommen. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
VIII. Sonstiges
1. Bei Verträgen mit fortlaufender Lieferung sind uns Abrufe und entsprechende Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen anzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Vertrages zurückzutreten und Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.
2. Wird eine Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe des Käufers überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt. Wir können den Überschuss zu den bei dem Abruf gültigen Tagespreisen berechnen.
3. Die Unwirksamkeit einzelner dieser Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
4. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Dorsten-Wulfen.
5. Soweit unsere Vertragspartner Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, wird für alle Ansprüche als Gerichtsstand Dorsten vereinbart. Wir sind jedoch in diesem Fall berechtigt, unsere Rechte auch am Gerichtsstand des Käufers zu verfolgen.
6. Für alle Verträge mit uns gilt ausschließlich deutsches Recht. Ausgenommen ist jedoch das UN-Kaufrechtsabkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG)